BegegnungszoneIn der Begegnungszone wird der Verkehrsraum zusätzlich zum rollenden Verkehr auch der Fussgängerin und dem Fussgänger zur Verfügung gestellt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 20 km/h begrenzt. Fussgängerinnen und Fussgänger haben den Vortritt und können somit den Verkehrsraum für Spiel und Sport, zum Einkaufen oder Flanieren nutzen. |
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Begegnungszone (Fussverkehr Schweiz) |
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Mai 2012
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